DENKEN GEFÄHRDET DIE GEWOHNHEIT
philosophiekunst e.V.
Satzung
- des Vereins zur Förderung der Kommunikation zwischen Kunst und Philosophie
§1 Sitz und Geschäftsjahr
- 1. Der Verein führt den Namen „PhilosophieKunst“.
- 2. Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das dortige Vereinsregister einzutragen.
- 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- 1. Zweck des Vereins ist die Entwicklung und Förderung des Dialoges zwischen Kunst und
Philosophie. Die Tätigkeit des Vereins ist überkonfessionell und überparteilich.
- 2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von
Gewinnen gerichtet. Alle dem Verein zufließenden Mittel und etwaige Überschüsse sind für die
satzungsgemäße Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 3. Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a. Unterstützung und Durchführung von Projekten, welche die Kommunikation zwischen
Kunst und Philosophie zum Ziel haben;
b. Durchführung von Führungen, Workshops und Seminaren;
c. Veröffentlichungen;
d. Erlangen von nicht werbeorientierten Spenden.
§3 Mitglieder
- 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- 2. Die Gründer des Vereins sind seine ersten Mitglieder. Die Mitgliedschaft wird auf
schriftlichen Antrag hin erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch
mehrheitlichen Beschluß. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung zum
Ende des Kalenderjahres oder durch Ausschluß. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund
möglich. Über ihn entscheidet der Vorstand mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§4 Beitrag
- 1. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
- 2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt; sie
wird allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
- 3. Wer die Vereinszwecke besonders fördern will, kann nach eigenem Ermessen auch einen
höheren Beitrag leisten.
§5 Organe
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§6 Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
- 2. Die Bestimmung der Vorstandsmitglieder erfolgt erstmalig mit Gründung des Vereins. Die
Amtszeit des erstmalig bestimmten Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser ersten
Amtszeit wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt jeweils so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Sollte ein
Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen, so wird sein Nachfolger von der Mitgliederversammlung
gewählt.Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- 3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- 4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch das Zusammenwirken von jeweils
zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
- 5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit zwei Drittel Mehrheit in Vorstandssitzungen, die
von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes können in
dringenden Fällen auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied
widerspricht.
- 6. Zahlungen aus dem Vereinsvermögen werden nur nach Beschluß des Vorstandes geleistet.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
- 7. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Zuständigkeiten innerhalb
des Vorstandes geregelt werden.
- 8. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; Auslagen können
ihnen nach den allgemeinen Richtlinien erstattet werden.
§7 Kassenprüfer
- 1. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
- 2. Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr verpflichtet,
Kasse und Belege des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und dem
Vorstand einzureichen. Die Kassenprüfer erläutern diesen Bericht auf der nächsten
Mitgliederversammlung.
§8 Ausschüsse
- Der Vorstand ist berechtigt, für die Dauer seiner Amtszeit Arbeitsausschüsse für besondere
Aufgaben einzusetzen.
§9 Mitgliederversammlungen
- 1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
- 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
- 3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
- 4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- - Entgegennahme und Billigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- 5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß
geladen und in der Einladung darauf hingewiesen worden ist, daß die Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
- 6. Eines der drei Vorstandsmitglieder leitet die Mitgliederversammlung. Der Leiter wird durch
die Vorstandsmitglieder bestimmt.
- 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
dem Vorstandsleiter sowie den weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- 8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von
drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge
mit Begründung zusammen mit der Einladung und Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich
zugeleitet wurden.
§10 Auflösung des Vereins und Anpassung der Satzung
- 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der eben
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
vorhandene Vereinsvermögen geht an die Stadt Köln, welche es unmittelbar und
ausschließlich für Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
- 2. Anpassungen der Satzung, die das Finanzamt oder das Registeramt verlangen, kann der
Vorstand allein beschliessen.
Download unserer Satzung im PDF-Format: Satzung.pdf